Steuerkanzlei Ohlert

Studienkosten jetzt steuerlich voll absetzbar

Studenten - bitte Belege sammeln! Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums sind als Werbungskosten ab sofort voll absetzbar Ab sofort können Studenten ihre Studiumskosten (Literatur, Reisekoste, Unterbringung, Studiengebühren etc.) auch steuerlich ansetzen ! Dies ist auch dann wichtig, wenn ansonsten mangels anderer Einkünfte  keine Steuererklärungen abgegeben werden. Denn: die festgestellten Verluste aus der Studienzeit werden festgehalten und auf die Folgejahre vorgetragen. Wenn Sie dann später Einkünfte als Angestellter oder aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit haben,können Sie die Studienkosten der vergangenen Jahre dagegenrechnen und Ihr Erst-verdientes Geld bleibt im Idealfall steuerfrei!

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011, Az. VI R 38/10 und Az. VI R 7/10, entschieden, dass Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

 

Der BFH führt dazu aus, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

 

Um von der möglichen Anwendung des Urteils profitieren zu können, müssen Ausbildungskosten, ggf. auch noch für die Vergangenheit, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, soweit für diese Jahre noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, muss gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und dann ggf. auch geklagt werden.

 

Wer bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, kann dies für 4 Jahre rückwirkend noch nachholen. D.h. bei Abgabe bis 31.12.2011 können noch Erklärungen ab 2007 abgegeben werden!

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