Steuerkanzlei Ohlert

Steuerinfos März 2016

  • Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer. Es bleibt dabei, die anteiligen Hauskosten für das häusliche Büro sind nur abzugsfähig, wenn das Zimmer ausschließlich (>90%) auch beruflich genutzt wird! Aber: das betrifft nur die anteiligen Hauskosten (Strom Wasser. Miete/Zinsen/Abschreibung hausversicherung, Hausreparaturen) Die Kosten für Arbeitsmittel (Schreibtisch, Stuhl, Regale, dekomaterial , Teppichläufer unter dem Schreibtisch etc) sind weiterhin voll abziehbar. Wenn das Büro nicht in der eigenen Wohnung ist, sondern in der Nachbarwohnung, dann ist es nicht mehr "häuslich" und die Kosten dafür können steuermindernd angesetzt werden.
  • Fernfahrer können übernachtungskosten mit 5€ / Nacht pauschal abrechnen, also ohne dafür gesondert Belege vorlegen zu müssen
  • Feier aus betrieblichen Anlass soll für alle Beschäftigten/Geschäftspartner gelten, dann können kosten voll abgesetzt werden
  • Der Abzugsbetrag für künftige Investitionen muss nicht im ersten Jahr voll angesetzt werden, sondern kann auch später aufgestockt werden
  • Immobilienerwerb: Nach Möglichkeit immer im Kaufvertrag mit aufnehmen welcher Teil des Kaufpreises auf den Grund+Boden entfällt und was auf das Gebäude. Es muss jedoch begründbar sein
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