Steuerkanzlei Ohlert

Steuerinfos Februar 2017

Ich bitte, Ihr Augenmerk besonders auf folgende Punkte zu richten:

 

Neue Kassen ab 2017

wenn Sie eine Kasse führen (dies ist verpflichtend für Einzelhandel, Gastronomie) dann gibt es nur 2 Möglichkeiten:

  • Sie erfassen alle Bar-einnahmen und Ausgaben gesondert und schreiben dies manuell/händisch in ein Kassenbuch (Ausnahme Kleinbeträge hier genügt die Tagesseinnahme als Summe)
  • Sie müssen eine Kasse neuesten Standards kaufen, welche alle Bewegungen unwiderruflich auf einen Chip/Speicher festhält (Pflicht ab 2017) und spätestens ab 2020 auch eine elektronische Belegausgabe beinhalten muss. Ab 2020 muss dem Finanzamt auch mitgeteilt werden, welche elektronische Kasse man benutzt.

Oder Sie haben von vornherein KEINE Kasse, das ist dann der Fall, wenn Sie Ihre Bareinnahmen und Barausgaben von Ihrem privaten Geldbeutel aus bezahlen. Dann werden diese Vorgänge zwar trotzdem buchhalterisch festgehalten und wenn diese betriebliche Ursachen haben auch als Betriebsausgabe / -einnahme verbucht. Dann erfolgt die Verbuchung jedoch als Privateinlage oder als Privatentnahme. Wenn also physisch KEINE Kasse in Ihrem Betrieb vorhanden ist, dann entfällt auch die Notwendigkeit die neuesten Vorschriften für Kassen zu beachten.

 

Neuer Grundfreibetrag ab 2017 / 2018

Für Alleinstehende ist der Grundfreibetrag jetzt bei 8.820 € ab 2018: bei 9.000 € (Verheiratete: 17.640 € bzw. 18.000 €) d.h. bis zu diesem Betrag können Einkünfte in jedem Fall erzielt werden ohne dass 1 Cent Steuern dabei entsteht. Also kann es auch für MiniJobber manchmal günstiger sein, sich als Teilzeitangestellter sozialversicherungspflichtig anstellen zu lassen und trotzdem man 6000 € oder 8000 € im Jahr verdient, keine Steuern bezahlen zu müssen.

 

Fortführung von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften

Rückwirkend ab 2016 können nun wieder Verlustvorträge auch bei einem vollständigen GmbH-Verkauf vom Erwerber weiterhin genutzt werden, wenn der bisherige Geschäftsbetreib ausschließlich wie bisher weitergeführt wird.

 

Einbauküchen werden über 10 Jahre abgeschrieben

Wird eine neue Einbauküche in ein vermietetes oder gewerblich genutztes Objekt eingebaut, dann gilt hier jetzt einheitlich eine Nutzungsdaueer von 10 Jahren.

 

Unterbringung von Saisonarbeitskräften < 6 Monate immer umsatzsteuerpflichtig

Erst wenn die Beherbergung länger als 6 Monate andauert, dann kann die Vermietung umsatzsteuerfrei erfolgen. ABER: dann ist zu beachten ob eventuell vorher geltend gemachte und erhaltene Vorsteuern wieder teilweise zurückzuzahlen sind.

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