Steuerkanzlei Ohlert

Restaurant- und Bewirtungsrechnungen

Der deutsche Gesetzgeber ist im internationalen Vergleich relativ großzügig was die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten betrifft. Im Saldo kann dies bei gewerblichen und umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu Steuerentlastungen/-rückzahlungen bis zu 47% des Bruttobetrages führen. Im Klartext: Eine Bewirtungsrechung über 50 € kann also für Sie rd. 23,50 € Steuerentlastung bedeuten!

 

Allerdings werden hierfür formale Anforderungen verlangt. Deshalb:

 

Bitte achten Sie auf ordentliche, kaufmännsiche Bewirtungsrechnungen (keine handgeschriebenen Zahlen-Zettel!);

 

füllen Sie diese bitte korrekt mit Angabe der bewirtenden und der bewirteten Personen und des Besprechungs-zweckes aus.

 

bitte unterschreiben Sie diese Angaben.

 

Der Steuerberater ist gehalten, nicht ordentlich ausgefüllte Bewirtungsbelege als Privatentnahme zu buchen!

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