Der deutsche Gesetzgeber ist im internationalen Vergleich relativ großzügig was die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten betrifft. Im Saldo kann dies bei gewerblichen und umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu Steuerentlastungen/-rückzahlungen bis zu 47% des Bruttobetrages führen. Im Klartext: Eine Bewirtungsrechung über 50 € kann also für Sie rd. 23,50 € Steuerentlastung bedeuten!
Allerdings werden hierfür formale Anforderungen verlangt. Deshalb:
Bitte achten Sie auf ordentliche, kaufmännsiche Bewirtungsrechnungen (keine handgeschriebenen Zahlen-Zettel!);
füllen Sie diese bitte korrekt mit Angabe der bewirtenden und der bewirteten Personen und des Besprechungs-zweckes aus.
bitte unterschreiben Sie diese Angaben.
Der Steuerberater ist gehalten, nicht ordentlich ausgefüllte Bewirtungsbelege als Privatentnahme zu buchen!