Steuerkanzlei Ohlert

Steuerinfos Februar 2015

  • Eine Erstausbildung kann bereits nach 12 Monaten abgeschlossen sein, die Kosten für eine weitere Ausbildung danach kann dann als Werbungskosten / Betriebsausgaben erklärt werden, ggf. können Verluste daraus auf kommende Jahre vorgetragen werden.
  • Die Umkehr der USt-Schuld auf den Empfänger bei Metalllieferungen muss erst ab 1.7.2015 beachtet werden
  • Aus der Presse haben Sie vermutlich schon entnommen, dass das bisherige Erbschaftsteuer in Teilen noch verfassungswidrig ist, insbesondere geht es hierbei noch um die rechtliche Wirksamkeit der ErbSt bei Übergang vom Betriebsvermögen
  • Strafbefreiende Selbstanzeige gibt es zwar noch, ist aber seit 1.1.2015 verschärft worden.
  • Erhöhte Aufzeichnungspflichten wegen Mindestlohngesetz. Insbesondere in Branchen wie Gastronomie und Bau sind die neuen Regelungen „akribisch“ zu beachten, auch wenn manche Bürger meinen, dass hier das Gesetz noch nachgebessert wird, stehen die Prüfer gerade von der Sozialversicherung parat um die Durchführung des Mindestlohnes auch kontrollieren zu können. Bitte beachten Sie, dass für Zwecke der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen immer mindestens vom Mindestlohn ausgegangen wird, auch wenn tatsächlich weniger an den Arbeitnehmer/Aushilfe bezahlt wurde. Und dass evtl. weniger an den AN bezahlt wurde, erfährt der Sozialversicherungsprüfer aus den Stundenaufzeichnungen.
  • Der Einheitswert für Grundstücke ist eventuell verfassungswidrig. Dies betrifft im wesentlichen die darauf berechnete Grundsteuer.
  • Es gibt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Aufwandsspenden, insbesondere wenn jemand ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation tätig ist und anschließend den „Ehrenamtssold“ gleich wieder spendet.
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